Kinderkranktage und Kinderkrankengeld – Änderungen für 2024 und 2025

25.04.2024

Die Corona-Sonderregelung für Kinderkrankengeld ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Anspruchszeiten für das Kinderkrankengeld. Berufstätige Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind erkrankt und Betreuung braucht. Sind die Eltern und das Kind gesetzlich krankenversichert, können sie für diese Zeit Kinderkrankengeld beziehen.

Für 2024 und 2025 wurde die Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld pro Jahr erhöht.

Es gilt:

Elternteile können pro Jahr und pro Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen (vorher 10 Tage).

Alleinerziehende erhalten pro Jahr und Kind für 30 Tage Kinderkrankengeld (vorher 20 Tage)

Bei mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage (statt 25)

Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt bisher 50).

Neu ist außerdem, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Es besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung bescheinigt dem Elternteil, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt sowie die Dauer des stationären Aufenthalts.

Bei Kindern bis zum achten Lebensjahr wird immer davon ausgegangen, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In diesem Fall wird nur die Dauer des Aufenthalts bescheinigt.